Der Träger des Angebotes übernimmt die Betreuung des Kindes im Schuljahr 2026/2027 in Ergänzung zur Ganztagsschule in der unterrichtsfreien Zeit von Montag bis Donnerstag und Freitag jeweils von 12:00 bis 14:00 Uhr durch vom Träger angestellte Betreuer*innen.
Das Betreuungsangebot entfällt an unterrichtsfreien Tagen, sowie am letzten Schultag vor den Sommerferien.
Die Betreuung erfolgt nach den Hinweisen des Ministeriums für Bildung und Kultur Rheinland-Pfalz vom 01.08.1990 zur Errichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen.
§2
Der/die Erziehungsberechtigte/n verpflichtet/verpflichten sich, den für dieses Schuljahr vom Träger des Angebotes festgesetzten Kostenanteil zu zahlen
Mit Ihrer Auswahl buchen Sie die genannten Zeiträume, wobei die Teilnahme nicht an allen Tagen verpflichtend ist und nach Rücksprache flexibel vereinbart werden kann.
Der Betreuungsbeitrag ist auf die Laufzeit eines Schuljahres (1.August – 31. Juli des Folgejahres) berechnet. Er ist auf 12 Kalendermonate Betreuungszeit umgelegt. (siehe § 5) und wird MONATLICH zum Monatsanfang eingezogen.
(1) Der taw e.V., Am Weidengraben 31a, 54296 Trier bietet als Träger in der Grundschule Egbert ein außerunterrichtliches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an. Das
Betreuungsangebot richtet sich nach den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung und Kultur
Rheinland-Pfalz vom 01.08.1990. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.
(2) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten.
§ 2 Aufnahme und Abmeldung
(1) Die Aufnahme eines Kindes in die Betreuende Grundschule kann nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die/den Erziehungsberechtigte/n erfolgen. Zur ordnungsgemäßen Anmeldung gehören die Vordrucke „Verbindliche Anmeldung“ und „SEPA-Lastschriftmandat“. Alle Vordrucke müssen vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Anmeldung gilt grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres).
(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Sofern dem nicht gesondert auf der Anmeldung widersprochen wurde, gilt die Einverständniserklärung zu Mitteilungen per Rundmail als erteilt.
(3) Die Anmeldung ist verbindlich für die Laufzeit eines Schuljahres. Eine Kündigung ist
nur zum Schuljahresende möglich.
(4) Die tageweise Abmeldung aufgrund von Krankheit ist bis zum Betreuungsbeginn der Schule oder dem Betreuungspersonal mitzuteilen. Der vereinbarte Betreuungsbeitrag bleibt unberührt. Bei fehlender Abmeldung tragen die Erziehungsberechtigten ggfs. anfallende Zusatzkosten (z.B. zusätzliche Personalkosten, Polizeieinsatz etc.).
§ 3 Ausschlussgründe
Ein Kind kann von der Teilnahme der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn:
- durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder
- andere Personen durch das Verhalten des Kindes gefährdet sind und/oder
- die Einrichtung dem Kind nicht gerecht werden kann und/oder
- die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als einen Monat in Verzug sind.
Die Beitragsforderung bleibt bei Ausschluss unberührt
§ 4 Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Betreten des Betreuungsraumes durch
die zu betreuenden Kinder. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes. Während der
Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft, für die Wege zur und von der
Grundschule sind die Erziehungsberechtigten, aufsichtspflichtig. Sollten Kinder die Schule vorzeitig
verlassen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten. Zum Betreuungsende liegt die
Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes in der
Grundschule und bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der
Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu
und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und
Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder
unterbrochen wird.
(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
(5) Die Kinder können nicht über die Betreuungszeit hinaus beaufsichtigt werden, wenn sie nicht pünktlich
von ihren Eltern/Erziehungsberechtigten abgeholt werden. Wenn Kinder unerlaubt das Schulgelände
verlassen, kann keine Haftung seitens der Betreuung bzw. der Schule eintreten.
(6) Das Betreuungsangebot entfällt an unterrichtsfreien Tagen, sowie am letzten Schultag vor den Sommerferien.
(7) Personen, die im Auftrag der Eltern/Erziehungsberechtigten ein Kind abholen, müssen dem Träger
schriftlich bekannt gegeben werden. Die Namen und Telefonnummern der Befugten sind auf der
Anmeldung anzugeben, Nachmeldungen/Änderungen sind dem Träger schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beitragsbemessung und Beitragszahlung
(1) Der Betreuungsbeitrag resultiert aus der Betreuungszeit, den anfallenden Kosten und der Anzahl der zu betreuenden Kinder und kann bei Unterdeckung erhöht werden. Er ist auf 12 Kalendermonate Betreuungszeit umgelegt. Der Beitrag wird monatlich im Voraus für die Dauer eines Schuljahres (12 Monate) abgebucht und dem Konto des treffpunkt am weidengraben bei der Sparkasse Trier, BIC TRISDE 55XXX, IBAN DE51 5855 0130 0000 9482 16 gutgeschrieben.
(2) Der Beitrag wird zum 01. des Monats in voller Höhe abgebucht unabhängig von der tatsächlich beanspruchten Betreuungszeit.
(3) Der Vertrag ist verbindlich für die Laufzeit eines Schuljahres. Eine Kündigung ist nur zum
Schuljahresende möglich. Bei Nichtinanspruchnahme der Betreuung muss der Betreuungsbeitrag bis zum Ende des Schuljahres weiter gezahlt werden.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung des Betreuungsangebotes durch den Träger erlischt dieser Vertrag. Bereits gezahlte Beiträge für die Zeit nach Beendigung der Betreuung werden zurückerstattet. Das Betreuungsangebot in Trägerschaft des taw e.V. kann beendet werden, wenn eine Kostendeckung über die Betreuungsbeiträge nicht mehr gewährleistet ist oder kein geeignetes Betreuungspersonal mehr zur Verfügung steht.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Die allgemeinen Vertragsbedingungen richten sich nach diesem Vertrag, den gesetzlichen Bestimmungen und grundlegenden Betreuungsrichtlinien.
(2) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer rechtswirksamen Verbindlichkeit der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen unter Beachtung und Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(4) Sollte ein Teil dieses Betreuungsvertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt.

