geringfügig Beschäftigte / Minijobs

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 538 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr.

Es gibt 2 Arten von Minijobs:

Beim 538-Euro-Minijob darf das Arbeitsentgelt monatlich 538 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken.

Wer einen Minijob ausübt, muss keine Beiträge an die Arbeitslosen- oder Sozialversicherung abführen. Darin besteht ein grundlegender Nachteil des Minijobs: Minijobberinnen und Minijobber erwerben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sichern sich sozial nicht ab.

In der Rentenversicherung sind Minijobberinnen und Minijobber grundsätzlich pflichtversichert. Wer einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt, kann sich von dieser Pflichtversicherung befreien lassen.

Minijobberinnen und Minijobber gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben damit im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören

  • Kündigungsschutz,
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes,
  • Vergütung an Sonn- und Feiertagen,
  • Mutterschaftsgeld,
  • schriftliche Informationen über die wesentlichen Vertragsbedingungen,
  • Arbeitszeugnis,
  • gesetzliche Unfallversicherung bei einem Arbeits- oder Wegeunfall und
  • besonderer Schutz für schwerbehinderte Menschen.

Info:
Ein Übungsleiter, der als Minijobber auf 538,– -Euro-Basis angestellt ist, kann auch die Übungsleiterpauschale zusätzlich erhalten. Da die Pauschale kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung darstellt, ist die Kombination mit dem Minijob möglich. Die Übungsleiterpauschale kann zusätzlich gezahlt werden: Ein Verein kann Übungsleitern also insgesamt 788,– EUR (538,– EUR + 250 EUR) steuerfrei zahlen.

Anmeldeverfahren

Minijobber müssen über unsere städtische Personalabteilung angemeldet werden.

Die benötigten Vordrucke zur Anmeldung stehen hier zum Download bereit:

Die ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen entweder per Mail an personalverwaltung@taw-trier.de

und/oder per Brief an:

treffpunkt am weidengraben e.V.
Personalverwaltung
Am Weidengraben 31a
54296 Trier

Hier erfolgt dann das Anlegen einer Personalakte und entsprechende Aufbewahrung im Personalschrank.